SATZUNG
GARTENBAUMSCHULEN BDB E.V. (GBV)
1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Der Zusammenschluß von GartenBaumschulen (Zweigverein) innerhalb des
Gesamtvereins Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V. führt den Namen "GartenBaumschulen
BdB e.V. (GBV)". GartenBaumschulen sind Baumschulen mit entweder völligem, überwiegendem
oder wesentlichem Absatz an Privatkunden.
Zielsetzung des Zweigvereins GBV ist generell wie die des Gesamtvereins BdB die Förderung des
Baumschulwesens besonders auf qualitativem, technischem und kulturellem Gebiet.
1.2 Zielsetzung des GBV ist darüber hinaus die besondere Förderung
seiner Mitglieder im Bereich des Marketing, insbesondere beim Absatz von Gartenpflanzen und Gartenbedarf
sowie im Gartenservice; insoweit vertritt der GBV seine Mitglieder auch gegenüber Dritten.
Die Vertretung gegenüber politischen und behördlichen Einrichtungen der europäischen
Gemeinschaft sowie des Bundes und der Länder und amtlichen, halbamtlichen und privaten Organisationen
im Gebiet der europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen.
1.3 Spätere Satzungsänderungen dürfen nicht im Widerspruch zur jeweils geltenden BdB-Satzung stehen.
1.4 Erwerbs- und eigenwirtschaftliche Betätigung sind ausgeschlossen.
1.5 Der Verein hat seinen Sitz in Pinneberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Geschäftsjahr
2.1 Geschäftsjahr ist die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
3. Mitglieder
3.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
3.2 Voraussetzung zur Aufnahme und andauernden Mitgliedschaft ist
a) die Mitgliedschaft im Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V. ; ausreichend
ist, wenn der Betrieb aus einem BdB-Mitgliedsbetrieb entstanden ist, welcher nach wie vor Mitglied
im BdB ist. Mitgliedschaft des Betriebes im BVE (Bundesverband der Einzelhandelsgärtner im
Zentralverband Gartenbau), soweit der Betrieb vor dem 01. Januar 2008 nicht bereits Mitglied im
BdB gewesen ist; in diesem Fall muss der Grundbeitrag an den BdB abgeführt werden. Mitgliedschaft
im Bund deutscher Staudengärtner (BdS). Bei ausländischen Betrieben gilt die Mitgliedschaft
im nationalen Baumschulverband (z.B. für Österreich die Bundesfachsektion Baumschulen;
für die Schweiz der Verband der Schweizer Baumschulen) als ausreichend.
b) hauptberuflich der Absatz an Privatkunden in wirtschaftlichem Ausmaß einer Vollexistenz.
3.3 Die Mitgliedervertreter-Versammlung kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit festlegen, welche weiteren Voraussetzungen Mitglieder des Vereins erfüllen müssen.
3.4 Mitgliedsunternehmen verpflichten sich, für eigenständige Zweigbetriebe eine separate Mitgliedschaft zu begründen.
3.5 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß Ziffer 3.3 wird im Turnus von vier Jahren nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliedervertreter-Versammlung überprüft. Die Mitgliedervertreter-Versammlung kann diesen Überprüfungsturnus auf drei Jahre verkürzen bzw. auf fünf Jahre verlängern.
3.6 Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand
mit dem zuständigen Landesgruppen-Sprecher gemeinsam, und zwar nach Eingang des Antrags innerhalb
einer Frist von maximal sechs Monaten. Die Entscheidung hat ohne Gegenstimmen zu erfolgen, Stimmenthaltung
ist zulässig. Die Entscheidung über den Mitgliedsantrag ist dem Antragsteller innerhalb
von vier Wochen nach Beschlußfassung schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung des Antrags ist
nur möglich, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nach den Ziffern 3.2 und 3.3 nicht erfüllt
sind. Die Ablehnung ist unter Hinweis auf solche fehlenden Voraussetzungen zu begründen.
Ein erneuter Antrag auf Aufnahme in den Verein kann erneut gestellt werden, soweit unter Hinweis
auf den ergangenen Ablehnungsbescheid die für eine Aufnahme notwendigen Voraussetzungen nachgewiesen
werden.
3.7 Mitglieder, die die Voraussetzungen nach den Ziffern 3.2 und 3.3 erfüllen, sind ordentliche Mitglieder des Vereins; sie haben die gleichen Rechte. Sie üben diese in Person oder durch ihre gewählten Vertreter aus. Ordentliche Mitglieder sind an satzungsgemäß gefaßte Beschlüsse gebunden.
Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die an einer Förderung des Absatzes von Gehölzen und Gartenbedarf an Privatkunden interessiert sind. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorsitzenden zu richten; die Entscheidung über den Antrag fällt der Vorstand, sie hat ohne Gegenstimmen einstimmig zu erfolgen; Stimmenthaltung ist zulässig. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht.
4. Erlöschen der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Gesamtverein "Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V."
b) Zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes bzw. zum Zeitpunkt der Aufgabe des Privatverkaufs.
c) Durch schriftliche Austrittserklärung, die jeweils spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorsitzenden vorliegen muß und nur durch Einschreibebrief erfolgen kann. Die insoweit abgegebene Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
d) Durch Ausschluß. Er kann vom Vorsitzenden des Vereins mit sofortiger Wirkung durch Einschreibebrief
ausgesprochen werden, wenn Mitglieder länger als sechs Monate mit Leistungen an den GBV im
Rückstand sind oder wenn Mitglieder in gröblichster Weise gegen die Satzung, die gemeinsamen
Interessen der im GBV zusammengeschlossenen GartenBaumschulen verstoßen.
Wenn ein ausgeschlossenes Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch
einlegt, entscheidet darüber der Vorstand in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
e) Bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds.
4.2 Ausgetretene und ausgeschlossene Betriebe verlieren alle Mitgliedsrechte und Anteile am Vermögen des GBV.
5. Beiträge
5.1 Über die Beitragsordnung des GBV (Beitragshöhe, Staffelungen, Fälligkeit) entscheidet dessen Mitgliederverteter-Versammlung.
5.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist hinsichtlich auch der Mitgliedsbeiträge Pinneberg (Holstein).
6. Auskunftserteilung
6.1 Soweit es zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich ist, sind die Mitglieder zur wahrheits- und fristgemäßen Erteilung angeforderter Auskünfte verpflichtet.
7. Organe des GBV
7.1 Die GBV-Mitglieder organisieren sich in Landesgruppen, deren räumlicher
Einzugsbereich dem der Landesverbände des Gesamt-Vereins Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V.
entspricht. Sie wählen jeweils einen Landesgruppen-Sprecher und dessen Stellvertreter. Zusammenschlüsse
von Landesgruppen sind zulässig, die Zahl ihrer Mitglieder-Vertreter bestimmt sich in diesen
Fällen nach der Anzahl der Mitgliedsbetriebe in diesen zusammengeschlossenen Landesgruppen,
siehe 8.1.
Die Organe des GBV sind:
a) Die Mitgliedervertreter-Versammlung
b) Der Vorstand
c) Der Aktionsbeirat
8. Mitgliedervertreter-Versammlung
8.1 Der Mitgliedervertreter-Versammlung gehören an:
1. Die Mitglieder des Vorstandes.
2. Die Sprecher der Landesgruppen, im Falle der Verhinderung ein Stellvertreter. Ist ein Sprecher
der Landesgruppe Mitglied des Vorstandes, so hat er in der Mitgliedervertreter-Versammlung in seiner
Eigenschaft als Sprecher der Landesgruppe kein Stimmrecht, er muß des Stimmrecht durch einen
Vertreter ausüben.
3. Mitgliedervertreter der Landesgruppen, wobei einschließlich des Sprechers der Landesgruppe
oder seines Stellvertreters jede Landesgruppe für je angefangene 15 Mitglieder nach dem Stand
des letzten 1. Oktober einen Mitgliedervertreter entsendet. Die Wahlperiode dieser Mitgliedervertreter
beträgt jeweils vier Jahre und endet mit der ersten im vierten Jahr nach der Wahl stattfindenden
Mitgliedervertreter-Versammlung. Jede Landesgruppe hat das Recht, für einen gewählten
Mitgliedervertreter, der gehindert ist, auf einer Mitgliedervertreter-Versammlung sein Stimmrecht
auszuüben, einen Stellvertreter zu bestimmen. Stimmenhäufung ist statthaft.
8.2 Die Mitgliedervertreter-Versammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und
von ihm bzw. einem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliedervertreter-Versammlung tritt in der Regel
mindestens zweimal jährlich zusammen. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedervertretern
muß eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
Termin und Tagungsort bestimmt der Vorstand. Die Einberufung hat in der Regel drei Wochen zuvor
und schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedervertretern spätestens eine
Woche vor dem Versammlungs-Termin zuzustellen.
In Eilfällen kann der Vorstand beschließen, die Ladungsfrist auf eine Woche zu verkürzen,
in diesem Fall ist der Einladung die Tagesordnung beizufügen.
8.3 Die Mitgliedervertreter-Versammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des GBV, soweit diese nicht anderen Organen des GBV durch die Satzung ausdrücklich übertragen worden sind; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Aktionsbeirates und der Mitglieder der Aufsichtsräte von Tochtergesellschaften
b) Beschlußfassungen über Änderungen dieser Satzung. Jedoch bedürfen Änderungen der Ziffern 1.3, 3.2 Buchstabe a dieser Satzung der Zustimmung der Mitgliedervertreter-Versammlung des Bundes deutscher Baumschulen (BdB) e.V.
c) Erlaß der Beitragsordnung (Ziffer 5)
d) Genehmigung des jährlichen Haushaltplans
e) Genehmigung des jährlichen Aktionsetats
f) Genehmigung des Jahresabschlusses
g) Wahl der Rechnungsprüfer
h) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
i) Genehmigung der Reisekostenordnung sowie der Aufwandsentschädigungen für Mitglieder-vertreter, Vorstand, Aktionsbeirat und Arbeitskreise.
8.4 Anträge von Mitgliedern des GBV an die Mitgliedervertreter-Versammlung sind 14 Tage vor der Versammlung an den Vorstand zu richten.
8.5 Die Mitgliedervertreter-Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern es in dieser Satzung an anderer Stelle nicht anders bestimmt ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Beitragsordnung und über die Vereinsauflösung bedürfen der Zweidrittel-Stimmen-Mehrheit aller Mitgliedervertreter.
8.6 Alle Beschlüsse der Mitgliedervertreter-Versammlung sind im Wortlaut zu protokollieren. Im übrigen ist über Mitgliedervertreter-Versammlungen ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das sowohl vom Vorsitzenden des GBV sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Rechnungsprüfer
9.1 Die Mitgliedervertreter-Versammlung bestellt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die die Bücher und die Kassenführung des GBV zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Sitzung der Mitgliedervertreter-Versammlung zu berichten haben. Die Wahlperiode endet mit der ersten im zweiten Jahr nach der Wahl stattfindenden Mitgliedervertreter-Versammlung. Bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wiederwahl/Neuwahl des einen Rechnungsprüfers nicht zeitlich zusammenfällt mit der Neuwahl/Wiederwahl des anderen Rechnungsprüfers.
Vorstand
10.1 Den Vorstand bilden:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender-Stellvertreter
3. Ein Landesgruppen-Sprecher als gewählter Vertreter aller Landesgruppen.
4. Schatzmeister/Schriftführer
5. Vorsitzender des Aktionsbeirats
10.2 Das Amt eines Landesgruppen-Sprechers und das Amt eines Vorstandsmitgliedes kann im Regelfall nicht von einer Person wahrgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um den Vertreter der Landesgruppen-Sprecher. Wird deshalb ein Landesgruppen-Sprecher, ohne zugleich Vertreter aller Landesgruppen-Sprecher zu sein, in ein Vorstandsamt gewählt, hat er sein Amt als Landesgruppen-Sprecher aufzugeben mit der Folge, daß ein Nachfolger für dieses Amt zu wählen ist.
10.3 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein zur gerichtlichen und außer-gerichtlichen Vertretung des GBV berechtigt (Vorstand i.S. des § 26 BGB). Sie sind an die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliedervertreter-Versammlung gebunden. Im Innenverhältnis vertritt zunächst der Stellvertreter, im übrigen jedes weitere Vorstandsmitglied den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
10.4 Innerhalb des von der Mitgliedervertreter-
Versammlung genehmigten jährlichen Haushaltsplans hat der Vorstand Handlungsfreiheit.
10.5 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliedervertreter-Versammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorsitzende des Aktionsbeirats ist geborenes Mitglied des Vorstands. Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist an eine Altersgrenze von 65 Jahren gebunden. Es dürfen nur Personen in den Vorstand gewählt werden, die vor Beginn der anstehenden vierjährigen Amtszeit das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
10.6 Zur Sicherstellung der Kontinuität der Arbeit des Vorstands sollen der Vorsitzende und der Vertreter der Landesgruppen-Sprecher nicht in dem Jahr für die vierjährige Amtszeit neu gewählt werden, in dem der Vorsitzenden-Stellvertreter und der Schatzmeister neu zu wählen sind.
10.7 Die Wahlen zum Vorstand erfolgen schriftlich und geheim. Bei diesen Wahlen fungiert der Vorsitzende des Aktionsbeirats als Wahlleiter.
10.8 Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt eine Nachwahl spätestens in dem auf den Ausscheidenstermin folgenden Jahr für den Rest der Wahlperiode.
10.9 Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit im Sinne der Ziffer 1 der Satzung,
soweit hierfür nicht Beschlüsse der Mitgliedervertreter-Versammlung vorliegen.
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und stellt den Haushaltsplan sowie den Jahres-abschluß fest.
Der Vorstand kann für die Geschäftsführung einen Geschäftsführer berufen.
Vor dessen endgültiger Berufung ist im Vorstand eine geheime Wahl durchzuführen, an der
alle Vorstandsmitglieder teilnehmen und die ohne Stimmenthaltung nur einstimmig erfolgen kann.
Zur Abberufung des Geschäftsführers genügt ein Mehrheitsbeschluß (mindestens
vier Stimmen).
10.10 Der Vorstand schlägt der Mitgliedervertreter-Versammlung einen Betreuer vor, wenn
er dies zur Umsetzung der Beschlüsse des Aktionsbeirates sowie der Mitgliedervertreter-Versammlung
für erforderlich erachtet.
Der Vorstand hat die Verpflichtung, nach Zustimmung durch die Mitgliedervertreter-Versammlung, einen
entsprechenden Vertrag mit dem Betreuer abzuschließen, in dem mindestens die Laufzeit, die
vereinbarte Leistung, die Vergütung und die Bindung an die Beschlüsse der jeweiligen Gremien
geregelt ist.
10.11 Der Vorstand hat der Mitgliedervertreter-Versammlung eine Reisekostenordnung und Regelung über die Aufwandsentschädigung für die Mitgliedervertreter, Vorstand, Aktionsbeirat und Arbeitskreis zur Genehmigung vorzulegen.
10.12 Der erste Vorstand des Vereins wird anlässlich der Gründung des Vereins von den Gründungsmitgliedern gewählt. Es müssen mindestens der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt werden. Diese haben unter anderem die Aufgabe, die Wahl der Sprecher, ihrer Vertreter und der Mitgliedervertreter der Landesgruppen zu organisieren und die erste Mitgliedervertreter-Versammlung vorzubereiten. Der erste Vorstand bleibt bis zum Ablauf der ersten Mitgliedervertreter-Versammlung im Amt.
Aktionsbeirat
11.1 Mitglieder des Aktionsbeirates werden durch die Mitgliedervertreter-Versammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit gewählt.
11.2 Die Wahlperiode dauert vier Jahre. Es gilt der Zeitraum vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Um ein kontinuierliches Arbeiten zu gewährleisten, ist dafür Sorge zu tragen, daß jeweils die Hälfte der Aktionsbeirats-Mitglieder im Zweijahres-Rhythmus gewählt wird.
11.3 Der Aktionsbeirat besteht aus fünf bis sieben Personen. Der Vorsitzende des GBV
gehört kraft Amtes dazu.
Der Aktionsbeirat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für vier Jahre.
Die Wahl hat einstimmig zu erfolgen.
11.4 Der Aktionsbeirat arbeitet im Rahmen eines mit dem Vorstand erarbeiteten, von der Mitgliedervertreter-Versammlung beschlossenen Aktionsetats.
11.5 Zu den Aufgaben des Aktionsbeirats gehören:
a) Selbst Vorschläge für Aktionen zu unterbreiten
b) Vorschläge anderer (Mitglieder, Vorstand, Mit-gliedervertreter-Versammlung, Arbeitskreise,
Fremdanbieter etc.) konstruktiv kritisch zu prüfen
c) Auftragsbeschlüsse im Rahmen des Aktionsetats zu fassen.
Betreuer
12.1 Der GBV kann sich der Hilfe eines externen Betreuers bedienen, der insbesondere für die Umsetzung der Beschlüsse des Aktionsbeirats im Rahmen des vorgegebenen Aktionsetats zuständig und verantwortlich ist.
12.2 Der Vorstand schlägt der Mitgliedervertreter-Versammlung einen Betreuer-Kandidaten zur Wahl vor. Die Mitgliedervertreter-Versammlung wählt den Betreuer mit Zwei-Drittel-Mehrheitsbeschluß in sein Amt.
12.3 Der Betreuer nimmt an allen Sitzungen der Organe teil, soweit diese nicht Gegenteiliges ausdrücklich beschließen.
Arbeitskreis
13.1 Auf Vorschlag des Aktionsbeirats und des Betreuers beruft der GBV-Vorsitzende Arbeitskreis-Leiter bzw. -Leiterinnen.
13.2 Diese Arbeitskreise werden zur Arbeit an konkreten Aufgaben gegründet und lösen sich nach deren Erledigung automatisch auf.
13.3 Der/die Arbeitskreis-Leiter/-In beruft die jeweiligen Arbeitskreis-Mitglieder.
Ehrenamt und Schweigepflicht
14.1 Mitglieder des Vorstands, des Aktionsbeirats, der Arbeitskreise sowie der Mitgliedervertreter-Versammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen und Reisekosten werden ihnen nach Maßgabe der Entscheidungen der Mitgliedervertreter-Versammlung vergütet.
14.2 Alle ehrenamtlich Tätigen haben ihre Ämter unparteiisch zu führen; sie sind verpflichtet, Betriebsgeheimnisse von Mitgliedern, die ihnen kraft ihrer Ämter zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten.
Auflösung des Vereins
15.1 Im Falle der Auflösung des GBV sind noch vorhandene Mittel an den Gesamtverein "Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V." abzuführen.
Goslar, den 8. Januar 2008



